Allgemeine Geschäftsbedingungen

zum Einkauf von Dienst- und Werkleistungen der Firma IDERI GmbH

§ 1 Grundsätze

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rahmenbedingungen für den Einkauf von Dienst- und Werkleistungen durch die Firma IDERI GmbH im Folgenden Auftraggeber genannt.
(2) Die konkreten Modalitäten des jeweiligen Auftrags werden mittels eines vom Auftragnehmer abgegebenen Angebots bzw. einer vom Auftraggeber aufgegebenen Bestellung vereinbart.

 

§ 2 Erbringung der Leistung
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich den Auftrag unter Einbeziehung des neuesten Standes der Technik eigenverantwortlich, vollständig und mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen. Dies gilt auch für die vom Auftragnehmer eingesetzten eigenen Mitarbeiter. Mitarbeiter sind alle natürlichen oder juristischen Personen, derer sich der Auftragnehmer zur Leistungserbringung bedient.
(2) Sämtliche Investitionen die nötig sind, um den Auftrag durchzuführen wird der Auftragnehmer selbst und auf eigene Rechnung tätigen und somit für die Realisierung des Auftrags grundsätzlich eigene Arbeitsmittel und ggf. Mitarbeiter einsetzen.

 

§ 3 Vergütung
(1) Der Auftragnehmer erhält auf Basis einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung, die dieser spätestens 5 Tage nach Ablauf des Monats für den er abrechnet stellt, eine Vergütung, die im Rahmen des jeweiligen Angebots bzw. der jeweiligen Bestellung vereinbart wird.
(2) Die Zahlung erfolgt innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Rechnung.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, eine Bestellung jederzeit zu stornieren. Das Recht des Auftragnehmers auf Zahlung der Vergütung für bereits ausgeführte Leistungen bleibt davon unberührt.
(4) Die Vergütung bei Werkleistungen richtet sich nach § 4 Abs. 3.

 

§ 4 Übergabe, Abnahme und Vergütung bei Werkleistungen
(1) Ausschließlich für den Fall, dass der Auftragnehmer Werkleistungen gemäß §§ 631 ff BGB zu erbringen hat, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung von vereinbarten Teilleistungen und der Gesamtleistung jeweils unverzüglich anzeigen.
(2) Der Auftraggeber bzw. dessen Kunde wird die Leistung unverzüglich prüfen. Sie gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung schriftlich die von ihm festgestellten Mängel mitteilt. In diesem Fall wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, die Nachbesserung durch den Auftragnehmer abzulehnen und auf Kosten des Auftragnehmers die Ersatzvornahme durchzuführen.
(3) Die Vergütung erfolgt nach Abnahme der Leistung bzw. Teilleistung. Abschlagszahlungen können vereinbart werden.
(4) Auf Wunsch beider Parteien können auch Teilabnahmen stattfinden, die schriftlich zu vereinbaren sind. Gleiches gilt für Vereinbarungen abweichender Übergabe- und Abnahmebestimmungen einzelner Leistungen. Vorbehalte bei der Abnahme wegen bekannter Mängel müssen ebenfalls schriftlich erfolgen.
(5) Für etwaige Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer gelten soweit in der Bestellung bzw. dem Angebot nicht anders vereinbart die gesetzlichen Regelungen.

 

§ 5 Geheimhaltung und Unterlagen
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Vorgänge, insbesondere Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse, sowohl hinsichtlich des Auftraggebers wie auch hinsichtlich der Kunden des Auftraggebers, Stillschweigen zu bewahren.
(2) Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich auch auf die Zeit nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, alle Unterlagen, Tabellen und Ausarbeitungen vollständig und unaufgefordert an den Auftraggeber bzw. dessen Kunden bei Auftragsende zurückzugeben. Überlassene Unterlagen dürfen nicht kopiert oder vervielfältigt werden. Erforderlichenfalls hat der Auftragnehmer Kopien anzufordern.
(4) Der Auftragnehmer wird seine Mitarbeiter und sonstige von ihm eingesetzte Dritte ebenso auf die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen verpflichten.
(5) Bei Verstößen gegen diese Geheimhaltungspflicht zahlt der Auftragnehmer ohne Nachweis eines Schadenseintritts durch den Auftraggeber eine Konventionalstrafe von maximal 5.000,00 EUR. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes ist nicht ausgeschlossen.

 

§ 6 Nutzungsrechte
(1) Sofern nicht gesondert geregelt, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein ausschließliches, unbefristetes, übertragbares, unwiderrufliches Nutzungsrecht an allen Arbeitserzeugnissen einschließlich Dokumentation und Benutzungsanleitung ein. Das Nutzungsrecht gilt für alle bekannten Nutzungsarten einschließlich der Bearbeitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung. Sofern der Leistungsumfang des Auftragnehmers die Bereitstellung von Drittsoftware umfasst, gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen des Softwareherstellers vorrangig.

 

§ 7 Datenschutz
(1) Auftragnehmer und Auftraggeber verpflichten sich zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es ist ihnen bekannt, dass es untersagt ist, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
(2) Die Datenschutzerklärung des Auftraggebers ist unter www.ideri.com/datenschutz abrufbar.
(3) Auftragnehmer und Auftraggeber werden auch sämtliche ihrer Mitarbeiter auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichten.

 

§ 8 Kundenschutz
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Erbringung seiner Leistung und für die Dauer von zwölf Monaten nach deren Ende, weder auf eigene Rechnung noch für Rechnung Dritter und weder direkt noch indirekt in den Organisationsbereichen der Kunden des Auftraggebers, für die er tätig war, tätig zu werden und/oder diese zu eigenen Gunsten oder zu Gunsten Dritter abzuwerben.
(2) Bei Verstößen gegen diese Regelung zahlt der Auftragnehmer ohne Nachweis eines Schadenseintritts durch den Auftraggeber eine Konventionalstrafe in Höhe von 15.000,00 EUR. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes ist nicht ausgeschlossen.

 

§ 9 Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG)
(1) Der Auftragnehmer versichert dem Auftraggeber für die von ihm als Arbeitnehmer eingesetzten Mitarbeiter die Vorschriften des MiLoG einzuhalten.
(2) Soweit der Auftraggeber wegen Verstoßes des Auftragnehmers gegen die Vorschriften des MiLoG seiner Mitarbeiter haftbar gemacht wird, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von dem insoweit entstehenden finanziellen Schaden frei.

 

§ 10 Allgemeine Bestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen sowohl dieser AGB als auch der Inhalte der Bestellung bedürfen der Textform, dies gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel.
(2) Die Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ist grundsätzlich ausgeschlossen, kann jedoch im Rahmen des jeweiligen Angebots bzw. der jeweiligen Bestellung individuell vereinbart werden.
(3) Diese AGB sowie die darauf basierenden Angebote bzw. Bestellungen unterliegen ausschließlich und unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und den Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts deutschem Recht.
(4) Als Gerichtsstand gilt – soweit zulässig – Ostfildern.

 

 

Stand: 28.01.2019

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der IDERI GmbH für mobile Pushienste

§ 1 Geltungsbereuch

(1.1) Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Dienstleistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen, es sei denn wir haben ihrer Geltung explizit zugestimmt.

(1.2) Individualvereinbarungen gehen diesen Geschäftsbedingungen vor.

§ 2 Angebot

(2.1) Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.

(2.2) Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.

§ 3 Preise

(3.1)Alle Preise verstehen sich ab Sitz Ostfildern. Entgegenstehende Vereinbarungen müssen ausdrücklich bestätigt werden.

(3.2) Preisangaben, die sich erkennbar ausschließlich an gewerbliche Kunden richten, verstehen sich im Zweifel zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer

§ 4 Leistungszeit

(4.1) Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(4.2) Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und/oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B. Betriebsstörungen, Streik, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen etc. berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(4.3) Im Übrigen kommen wir erst dann in Verzug, wenn uns der Kunde schriftlich eine Nachfrist von mindestens einem Monat gesetzt hat. Im Falle des Verzuges hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen. Darüber hinaus sind Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, ausgeschlossen.

(4.4) Sollten auf Wunsch des Kunden terminlich bereits festgelegte Dienstleistungen weniger als 10 Arbeitstage vor vereinbartem Leistungsbeginn storniert oder verschoben werden müssen, berechnen wir folgende Ausfallgebühren: angefallene Stornokosten für Reisen in voller Höhe und für die ausgefallenen Dienstleistungen eine Ausfallpauschale i.H. v. 25% des dafür vorgesehenen Umfangs. Bei einer Stornierung oder Verschiebung weniger als 5 Arbeitstage vor vereinbartem Leistungsbeginn erhöht sich die Ausfallpauschale auf 50%, bei einer Stornierung oder Verschiebung weniger als 2 Arbeitstage vor vereinbartem Leistungsbeginn erhöht sich die Ausfallpauschale auf 100% des für die ausgefallenen Dienstleistungen vorgesehenen Umfangs. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der Ausfall zu keinem oder zu einem wesentlich niedrigeren Schaden geführt hat, als diese Pauschale.

(4.5) Teilleistungen und deren gesonderte Fakturierung sind zulässig, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

§ 5 Gewährleistung

(5.1) Die Gewährleistung beträgt gegenüber Verbrauchern 24 Monate, gegenüber Unternehmern 12 Monate. Bei digitalen Produkten oder Dienstleistungen gelten abweichend von dieser Nr. 5 gegenüber Verbrauchern die gesetzlichen Gewährleistungs- und Verjährungsfristen der §§ 327 ff. BGB.

(5.2) Der Kunde wird offensichtliche Mängel ab Kenntnis unverzüglich schriftlich mitteilen.

(5.3) Tritt ein Mangel auf, so ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen nach erstmaligem Auftreten schriftlich zu melden. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels möglich ist.

(5.4) Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt uns mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. Wir sind jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung, bei Software z.B. durch Updates oder Patches oder Workarounds, keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Wir können außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchführbar ist.

(5.5) Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen uns zwei Versuche innerhalb der gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn weitere Versuche innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten sind. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.

(5.6) Im Falle von Sachmängeln bei zugelieferter Hard- und Standardsoftware Dritter sowie bei Einschaltung Dritter für Pflegeleistungen sind wir berechtigt, insoweit schuldbefreiend zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung unsere entsprechenden Ansprüche gegen unseren Lieferanten, den Hersteller oder sonstigen Dritten an den Kunden abzutreten, es sei denn dies ist für den Kunden unzumutbar.

(5.7) Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden bei Aufstellung, Anschluss, Installation, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen uns.

(5.8) Im Falle von Eingriffen des Kunden in den Vertragsgegenstand, insbesondere in den Programmcode, die nicht durch die Betriebsanleitung oder sonstige Gebrauchsanweisungen ausdrücklich zugelassen sind, stehen dem Kunden keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn uns der Kunde nicht darlegen und beweisen kann, dass der Mangel nicht auf dem Eingriff beruht.

§ 6 Haftung

(6.1) Die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund und insbesondere wegen Verlust der Vertraulichkeit, der Verfügbarkeit oder der Integrität von Daten oder daraus erwachsenden Folgeschäden – ist ausgeschlossen, soweit sich aus nachfolgenden Bestimmungen eine Haftung ergibt. Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn eine Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind, maximal jedoch auf die vereinbarte Vergütung. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen Unvermögens. Eine Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.

(6.2) Die Haftung wegen Unterbrechung, Störung oder sonstiger schadenverursachender Ereignisse, die auf Telekommunikationsdienstleistungen von uns oder von Dritten, für die wir haften, beruhen, ist beschränkt auf die Höhe des für uns möglichen Rückgriffs gegen den jeweiligen Telekommunikationsdienstleistungsanbieter. Wir haften nicht für die Funktionsfähigkeit der Kommunikationseinrichtungen zu den vertragsgegenständlichen Servern, bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, die nicht in unserem Einflussbereich stehen.

(6.3) Sachmängel an Lieferungen, die wir von Dritten beziehen und vereinbarungsgemäß unverändert an den Kunden weiterliefern, haben wir nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

(6.4) Die Haftung für Open-Source-Software, die kostenlos dem Kunden zur Installation neben der von uns gelieferten Software überlassen wurde, ist ausgeschlossen. In Fällen, in denen unsere Software ohne die Open-Source-Software nicht funktioniert, ist die Haftung für die Open-Source-Software auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für die Inhalte der Datensicherungen des Kunden wird keine Haftung übernommen.

(6.5) Sämtliche Ansprüche, die sich gegen uns richten, sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht abtretbar und können ausschließlich vom Kunden selbst geltend gemacht werden, soweit §354a HGB nicht entgegensteht.

§ 7 Zahlung

(7.1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlich vorgeschriebener Mehrwertsteuer und bei Warenlieferungen zuzü­glich Transport- und Versicherungskosten.

(7.2) Ist für die Lieferung oder Leistung eine Abnahme vereinbart, sind wir zur Fakturierung von bereits erbrachten Teilleistungen berechtigt, welche monatlich in Rechnung gestellt werden dürfen.

(7.3)Soweit es nicht anders vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.

(7.4) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind die Zahlungen auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung anzurechnen.

(7.5) Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, zu berechnen.

(7.6) Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein, oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen oder Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen.

(7.7) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich zustimmen oder wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(8.1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Ware, gegenüber Unternehmern bis zur Bezahlung aller uns zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, vor.

(8.2) Verarbeitung oder Umbildungen erfolgen stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentumsrecht durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(8.3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrunde bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden in stets widerruflicher Weise, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnungen in eigenem Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin hat der Kunde die Abtretung offenzulegen und die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und vorzulegen.

(8.4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Anfallende Kosten trägt der Kunde.

(8.5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegen Dritte zu verlangen.

§ 9 Backups

(9.1) Der Kunde fertigt regelmäßig in kurzen Abständen und in Gefahr entsprechendem Umfang Sicherungskopien von Daten und Programmen (einschließlich des Betriebssystems) auf einem geeigneten Backupmedium an.

(9.2) Der Kunde stellt durch regelmäßige Tests sicher, dass die Backups lesbar sind und ordnungsgemäß wieder eingespielt werden können.

(9.3) Der Kunde stellt sicher, dass Backupstände aus dem letzten halben Jahr wieder eingespielt werden können.

§ 11 Dienstleistungen

(10.1) Projekte können nur nach Maßgabe des Vertrags auf das Ende des jeweiligen Projektabschnittes nach der Leistungsbeschreibung gekündigt werden.

(10.2) Vertragsinhalt wird nur der jeweilige, zu Beginn des Projektes festgehaltene, Leistungsumfang. Vertragsänderungen sind nur mit unserer Zustimmung möglich. Wir sind nicht zu wesentlichen Vertragsänderungen verpflichtet. Der Kunde verpflichtet sich, bei Vertragsänderungen vereinbarte Fristen angemessen zu verlängern.

§ 10 Software

(11.1) Wir übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet, es sei denn dies wurde von uns ausdrücklich und schriftlich zugesagt.

(11.2) Maßgeblich für von uns zu erbringende Softwareentwicklungsleistungen ist das beiderseits als Vertragsbestandteil vereinbarte Pflichtenheft, Klausel 10.2 gilt entsprechend

§ 12 Schutz- und Urheberrechte

(12.1) Fremde Software, die wir auf Wunsch des Kunden auf Systemen des Kunden installieren sollen, muss vom Kunden gestellt werden. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die benötigte Anzahl von Softwarelizenzen gemäß den Bestimmungen des Lizenzgebers zur Verfügung gestellt wird.

(12.2) Wir stellen den Kunden von allen Ansprüchen frei, die gegen ihn in Zusammenhang mit der Nutzung der durch uns erstellten Software wegen Verletzung von Urheberrechten, Patenten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten erhoben werden, vorausgesetzt, dass

– der Kunde uns unverzüglich über alle erhobenen Verletzungsvorwürfe unterrichtet,

– der Kunde ohne unsere Zustimmung keine derartigen Ansprüche anerkennt,

– der Kunde uns gestattet, alle Verhandlungen und Verfahren zu führen, und uns die notwendige Unterstützung gibt, wobei sämtliche Verhandlungs- und Verfahrenskosten zu unseren Lasten gehen.

12.3 Die vorstehende Verpflichtung entfällt, wenn die Urheber- und Patentrechtsverletzung oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen darauf zurückzuführen sind, dass die Software oder Teile davon mit Geräten oder Programmen genutzt werden, die nicht von uns geliefert wurden bzw. deren kombiniertem Einsatz nicht zugestimmt wurde.

(12.4) Die vorstehenden Bestimmungen regeln unsere gesamte Haftung in Zusammenhang mit der Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten.

§ 13 Abnahne bei Werkleistung

(13.1) Nach der Installation bzw. Fertigstellung des Vertragsgegenstandes und dessen Prüfung teilen wir dem Kunden schriftlich die Funktionsfähigkeit mit und fordern den Kunden zur Abnahme auf.

(13.2) Der Kunde kann daraufhin die Funktionsfähigkeit prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt, wird der Kunde unverzüglich – im Zweifel binnen zehn Werktagen – die Abnahme schriftlich erklären.

(13.3) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme durch den Kunden, so gilt die Abnahme dennoch als vorgenommen. Maßgeblich für den Fristanlauf ist der Zugang des Schreibens beim Kunden. Nimmt der Kunde die Software in Betrieb oder zahlt der Kunde die Vergütung ohne schriftliche Beanstandung, so steht dies einer Abnahme gleich.

(13.4) Die Abnahme kann nicht wegen Vorliegens von unwesentlichen Mängeln verweigert werden.

§ 14 Vertraulichkeit und Geheimhaltung

(14.1) Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschließlich Angebotsunterlagen geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen und andere Informationen, die der jeweils andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.

(14.2) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, sämtliche Informationen über die nicht offenkundigen Bestandteile und Eigenschaften von uns erstellter oder angepasster Software, wie beispielsweise Code und Funktionsweise, die ihm im Rahmen seiner Vertragsbeziehungen zu uns zugehen, nur für die Zwecke dieser Vertragsbeziehung zu verwenden und im Übrigen geheim zu halten. Eine Weitergabe solcher Informationen an Dritte, die für diese Zwecke erforderlich ist, setzt voraus, dass der Kunde dem Empfänger dieser Informationen dieselbe Verschwiegenheitsverpflichtung auferlegt. Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die nachweislich offenkundig sind oder zum bekannten Stand der Technik gehören oder dem Kunden schon vor der Bekanntgabe durch uns zur Kenntnis gelangt waren oder dem Kunden nach der Bekanntgabe durch die andere Vertragspartei nochmals durch Dritte, die keiner Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber uns unterlagen, mitgeteilt worden sind.

(14.3) Die Parteien werden durch geeignete Vereinbarungen mit Mitarbeitern und sonstigen Hilfskräften und Erfüllungsgehilfen und geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass diese der gleichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

(14.4) Diese Verpflichtungen gelten auch nach Vertragsbeendigung fort.

§ 15 Datenschutz

(15.1) Der Kunde stellt sicher, dass die bei ihm vorhandenen IT-Systeme und Datenbestände den Vorschriften der EU-Datenschutzverordnung sowie der je nach Anwendungsbereich ggf. daneben geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, Landesdatenschutzgesetzes sowie der jeweils geltenden Datenschutzsondervorschriften genügen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten.

(15.2) Der Kunde stellt sicher, dass im Rahmen der Vertragserfüllung keine Handlungen vorgenommen werden, die gegen bestehende Datenschutzbestimmungen verstoßen. Im Einzelfall stimmt sich der vom Kunden zu benennende Verantwortliche

§ 16 Änderungen der Vertragsbedingungen

(16.1) Soweit nicht bereits anderweitig geregelt, sind wir berechtigt, diese Geschäftsbedingungen wie folgt zu ändern oder zu ergänzen; gleiches gilt für die unseren Leistungen zugrundeliegende Preisliste, die wir nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) ändern können.

(16.2) Wir werden dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Kunde mit den Änderungen oder Ergänzungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Kunde nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen als von ihm genehmigt. Wir werden den Kunden mit der Ankündigung der Änderungen oder Ergänzungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

(16.3) Diese Regelung gilt nicht für Verbraucher nach § 13 BGB

§ 17 Change Request-Verfahren bei Individualsoftware 

(17.1) Das Change Request-Verfahren gilt für jede Änderung des Vertragsinhalts, insbesondere der softwarebezogenen Leistungen sowie in allen sonstigen Fällen, in denen die Anwendung des Change Request-Verfahrens vorgesehen ist. Das Change Request-Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass eine Partei ein Änderungsverlangen stellt. Jede Partei wird Änderungsverlangen der anderen Partei unverzüglich bearbeiten.

(17.2) Das Change Request-Verfahren endet im Falle der Einigung der Parteien mit dem Abschluss einer Änderungsvereinbarung. Keine Partei ist verpflichtet, Leistungen nach Maßgabe eines Änderungsverlangens zu erbringen, bevor eine entsprechende Änderungsvereinbarung geschlossen wurde.

§ 18 Vertragslauflösung, Kündigung aus wichtigem Grund

(18.1) Das Recht jeder Vertragspartei, das eingegangene Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung der Interessen aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann.

(18.2) Ein wichtiger Grund liegt für uns insbesondere in jedem Fall vor, in dem

– der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung im Verzug ist oder der Kunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, welcher der Vergütung für zwei Monate entspricht;

– der Kunde zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist; nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden werden wir jedoch nicht wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Vergütung, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist, oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden kündigen;

– der Kunde wiederholt gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt.

§ 21 Sonderkündigungsrecht bei Ende des Lebenszyklus von IT-Systemen

(21.1) Wir können Verträge über IT-Systeme schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderquartals kündigen, wenn der Kunde ein Angebot von uns ablehnt, gegen angemessenes Entgelt auf eine aktuelle Version oder Ausführung von Hardware oder Software umzusteigen oder für die bei ihm im Einsatz befindliche vertragsgegenständliche Hardware oder Software der Lebenszyklus abgelaufen ist.

(21.2) Der Lebenszyklus der vertragsgegenständlichen Hardware oder Software endet zwei Jahre nach der letzten Auslieferung oder Installation beim Kunden.

(21.3) Stellt die Einstellung der Wartung für den Kunden eine unangemessene Härte dar, weil bereits zu Vertragsabschluss erkennbar war, dass noch zu einem späteren Zeitpunkt Wartungsbedarf besteht, so kann der Kunde die Verlängerung der Wartung schriftlich sechs Monate vor Wartungseinstellung anfordern. Wir werden dieses Falls die Wartung als Einzelwartung gegen angemessenes Entgelt erbringen, sofern dies technisch möglich ist.

§ 22 Rechtsordnung und Gerichtsstand

(22.1) Im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Ostfildern als Gerichtsstand vereinbart, soweit die §§ 38, 40 ZPO nicht entgegenstehen.

(22.2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

 

Stand: 01.01.2022

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